Mittelrhein Open Air - 06. - 08.08.2010, Kamp-Bornhofen

    Diese Einlassbedingungen werden seitens des Veranstalters bei jedem Besucher, der das Veranstaltungsgelände betritt, als bekannt und akzeptiert vorausgesetzt:

    Einlassbedingungen
    1. Vertragliche Beziehungen kommen ausschließlich mit dem Besucher der Veranstaltung und dem Veranstalter zustande.
    2. Säuglingen ist der Zutritt zum Veranstaltungsgelände nicht gestattet. Kleinkindern bis einschließlich 12. Lebensjahr ist der Zutritt zum Veranstaltungsgelände nur in Begleitung eines Personensorgeberechtigten gestattet. Alle Besucher betreten das Veranstaltungsgelände auf eigene Gefahr.
    3. Personen, die Kraft Gesetzes zur Führung der Aufsicht über eine Person verpflichtet sind, die wegen Minderjährigkeit oder wegen ihres geistigen oder körperlichen Zustandes der Beaufsichtigung bedarf, sind zum Ersatz des Schadens verpflichtet, dem diese Person einem Dritten widerrechtlich zufügt, es sei denn, der Aufsichtspflichtige hat seiner Aufsichtspflicht genügt oder der Schaden wäre auch bei gehöriger Aufsichtsführung entstanden (§ 832 BGB).
    4. Die vertragliche und gesetzliche Haftung des Veranstalters für eigenes und fremdes Handeln ist grundsätzlich auf die Fälle des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit beschränkt. Unberührt bleibt hiervon die Haftung des Veranstalters für anfängliche Unmöglichkeit und für die Verletzung vertragswesentlicher Pflichten (sog. Kardinalspflichten) und die Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Veranstalters oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen beruhen.
    5. Wird die Veranstaltung abgesagt oder deren Durchführung abgebrochen oder unmöglich, so hat der Besucher keinen Anspruch auf Rückerstattung des Eintrittsgeldes. Weiterhin hat der Besucher keinen Anspruch auf weitergehenden Schadensersatz. Dies gilt für alle Gründe, ob sie vom Veranstalter zu verantworten sind oder nicht.
    6. Eine Verlegung der Veranstaltung ist vorbehalten. Rücknahme von Eintrittskarten nur bis zum Tage vor dem endgültigen Veranstaltungstermin. Im Übrigen sind eine Rücknahme der Eintrittskarten und die Rückerstattung des Eintrittsgeldes ausgeschlossen.
    7. Beim erstmaligen Betreten des Geländes wird die Eintrittskarte komplett entwertet und einbehalten. Dem Besucher wird ein Armband angelegt. Dieses ersetzt die Auslasskarte. Beim Wiederbetreten des Festivalgeländes ist das unbeschädigte Armband vorzuweisen, ansonsten besteht kein Anspruch auf erneuten Einlass. Gäste mit Tageseintritt erhalten nach Bezahlung Einlass. Ist das Gelände einmal verlassen, besteht für Tageseintrittsgäste kein Anspruch mehr auf Wiedereinlass.
    8. Bei Einlass findet aus Gründen der Sicherheit und Ordnung sowie der Müllvermeidung eine Sicherheitskontrolle durch den Ordnungsdienst statt. Es ist untersagt, Glasflaschen, PET-Flaschen, Glasbehälter, Flaschen, Dosen, Plastikkanister, und/oder sonstige Trinkbehälter, Hartverpackungen, Kühltaschen, sonstige Lebensmittel, sonstige schwere Behältnisse, Tetrapacks sowie Fackeln, pyrotechnische Gegenstände, Wunderkerzen, Waffen aller Art, Gegenstände ab der Länge von einem Meter oder sonstige gefährliche Gegenstände sowie Tiere auf das Veranstaltungsgelände mitzubringen. Der Veranstalter ist in solchen Fällen berechtigt, den Zutritt zu der Veranstaltung zu verweigern, sofern der Besucher nicht bereit ist, die vorstehend genannten Gegenstände an der Einlasskontrolle abzugeben (wobei keinerlei Ansprüche gegen den Veranstalter wegen eines möglichen Verlustes des betreffenden Gegenstandes bestehen).
    9. Auf dem Veranstaltungsgelände sind nur Kleinbildkameras und Handys mit Kamerafunktion zugelassen. Nicht erlaubt ist die Mitnahme von Spiegelreflexkameras, Kameras mit Zoomobjektiven oder mit Videofunktion jeglicher Art. Film- und Videokameras und Audio-Aufzeichnungsgeräte aller Art wie Tonbandgeräte, MP3-Rekorder und Diktiergeräte sind ebenfalls untersagt. Ton-, Film- und Videoaufzeichnungen - auch für den privaten Gebrauch - sind nicht erlaubt. Der Veranstalter kann dem Besucher den Eintritt zum Veranstaltungsgelände verweigern, sofern der Besucher nicht bereit ist, die nicht zugelassenen Geräte zurück zu lassen oder an der Eingangskontrolle abzugeben (wobei keinerlei Ansprüche gegen den Veranstalter wegen eines möglichen Verlustes des betreffenden Gerätes bestehen).
    10. Der Besucher willigt unwiderruflich in die unentgeltliche Verwendung seines Bildnisses und seiner Stimme ein für Fotografien, Live-Übertragungen, Sendungen und/oder Aufzeichnungen von Bild und/oder Ton, die vom Veranstalter oder dessen Beauftragten in Zusammenhang mit der Veranstaltung erstellt werden, sowie deren anschließende Verwertung in allen gegenwärtigen und zukünftigen Medien (wie insbesondere in Form von Ton- und Bildtonträgern sowie der digitalen Verbreitung, beispielsweise über das Internet).
    11. Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, insbesondere dann, wenn ein Besucher auf dem Veranstaltungsgelände Straftaten (z. B. Körperverletzung, Diebstahl, Drogenhandel) begeht, ist der Veranstalter berechtigt, den Besucher – sofern erforderlich auch ohne jegliche Vorwarnung – von der Veranstaltung auszuschließen. Macht der Veranstalter von seinem Ausschlussrecht Gebrauch, so verliert die Eintrittskarte ihre Wirksamkeit. Ein Anspruch auf erneuten Einlass oder auf Rückerstattung des Kaufpreises ist ausgeschlossen.
    12. Der Veranstalter haftet für Hör- und Gesundheitsschäden nur, wenn ihm und seinem Erfüllungsgehilfen Vorsatz oder Fahrlässigkeit zur Last fällt oder eine Verkehrssicherungspflicht nicht erfüllt wurde. Der Veranstalter haftet für keinerlei Schäden – auch nicht Körperverletzungen, die durch das Besteigen von Mauern oder sonstigen Gebäudeteilen der Burganlagen sowie beim Verlassen der üblichen Wege entstehen bzw. entstanden sind. Das Besteigen von Begrenzungsmauern zu den Hängen hin, aber auch sonstigen Gebäudeteilen auf dem Gelände ist ausdrücklich verboten. Bei Unfällen haftet der Veranstalter nicht. Eine unmittelbare Nähe zu den Lautsprecherboxen ist zu vermeiden, entsprechende Absperrungen sind unbedingt zu beachten. Der Gebrauch von Ohrstöpseln wird insbesondere in der Nähe der Bühnen dringend empfohlen. Weiterhin haftet der Veranstalter nicht für Gesundheitsschäden, wie epileptische Anfälle, etc., die durch Ton- oder Lichteffekte hervorgerufen worden sind.
    13. Die Hausordnung der jeweiligen Veranstaltungsstätte und die Hinweise der Ordnungskräfte sind zu beachten. Das Betreten der Bühnenbereiche und das Besteigen von Absperrgittern sind untersagt. Bei Zuwiderhandlungen ist der betroffene Besucher sich im Klaren, dass ein Verweis vom Veranstaltungsgelände auf Anordnung des Veranstalters erfolgen kann. Die Besucher haben des Weiteren den Anweisungen des Ordnungspersonals Folge zu leisten.
    14. Die Festival-Tickets sind nach ihrer Entwertung nicht mehr übertragbar. Der Erwerb von Eintrittskarten zum Weiterverkauf ist untersagt.
    15. Im Rahmen der Veranstaltung ist der Aufbau von Zelten auf dem Veranstaltungsgelände untersagt. Derzeit ist es nicht geplant, Zeltplätze auszuweisen. Wildes Campen ist untersagt und wird behördlich verfolgt. Die Tourist-Information der Gemeinde Kamp-Bornhofen (Telefonnummer der Ticket-Hotline (0 67 73) 93 73 oder E-Mail: touristik@kamp-bornhofen.de) ist jederzeit gerne bei der Vermittlung von örtlichen Fremdenzimmern und Übernachtungsmöglichkeiten, auch direkt beim Veranstaltungsgelände, behilflich.
    16. Der Umweltschutz und die Grundsätze der Müllvermeidung und korrekten Abfallbeseitigung sind zu beachten. Das eigenmächtige Anlegen von Feuerstellen auf Parkplätzen oder generell im Gebiet der Gemeinde Kamp-Bornhofen ist wegen der daraus resultierenden Brandgefahr untersagt. Dies gilt insbesondere auch für das Wegwerfen jeglicher Gegenstände vom Veranstaltungsgelände aus in die Berghänge. Bei Zuwiderhandlung ist der Veranstalter ebenfalls berechtigt, den betreffenden Besucher von der Veranstaltung auszuschließen (siehe hierzu auch Nr. 9) und in vollständige Haftung zu nehmen.
    17. Der Veranstalter stellt Parkmöglichkeiten grundsätzlich nicht zur Verfügung. Der Besucher ist für seine Anreise zu der Veranstaltung selbst verantwortlich und parkt sein Fahrzeug auf eigene Gefahr. Wildes Parken ist untersagt und wird behördlich verfolgt; Fahrzeuge dürfen nur auf genehmigten Parkflächen oder Parkplätzen abgestellt werden. Der Veranstalter weist diverse Park & Ride-Parkplätze aus, die von einem Bus-Shuttle angefahren werden. Diese Plätze sind bevorzugt zu nutzen. Anweisungen des Ordnungspersonals ist Folge zu leisten. Es wird empfohlen, öffentliche Verkehrsmittel zu benutzen.
    18. Es besteht kein Anspruch auf Überlassung eines bestimmten Parkplatzes. Eine verbindliche Zuteilung erfolgt durch das Ordnungspersonal vor Ort. Parkmarkierungen sind einzuhalten.
    19. Bei der Veranstaltung können kurzfristig Programmänderungen eintreten. Der Veranstalter bemüht sich im Falle der Absage einzelner Künstler(gruppen) um entsprechenden Ersatz, Ansprüche des Besuchers wegen der Absage einzelner Künstler(gruppen) bestehen nicht. Der Zutritt zu Veranstaltungsbereichen mit einem beschränkten Fassungsvermögen wird nur im Rahmen der behördlich genehmigten Zuschauerkapazitäten gewährt. Bei Erschöpfung des Aufnahmevolumens ist dem Veranstalter eine vorübergehende Beschränkung des Zutritts möglich, ohne dass dies einen Anspruch auf teilweise Rückerstattung des Kartenpreises begründet.
    20. Die Veranstaltung findet bei jeder Witterung statt.

    Der Veranstalter, Ortsgemeinde Kamp-Bornhofen


    JUGENDSCHUTZ

    Aufgrund einer Änderung des Jugendschutzgesetzes, die zum 1.April 2003 in Kraft trat, spricht das Gesetz nicht mehr von „Erziehungsberechtigten“, sondern von „Erziehungsbeauftragten“.

    Das bedeutet, dass der Änderung des Ausgehverhaltens von Jugendlichen Rechnung getragen werden soll.

    Der Gesetzgeber hat gesehen, dass es nicht praktikabel und nicht notwendig ist, Jugendliche zwischen 16 und 18 Jahren nach 24 Uhr von öffentlichen Tanzveranstaltungen auszuschließen. Vielmehr will er nun die Beaufsichtigung der Minderjährigen sicherstellen.

    Die Eltern können also einen Volljährigen mit der Erziehung beauftragen. Die Minderjährigen können dann in Begleitung der volljährigen Aufsichtsperson länger als bis 24 Uhr auf Veranstaltungen bleiben.

    Hierzu muss das von uns zum Download angebotene Formular ausgefüllt und von den Erziehungsberechtigten unterschrieben werden. Das Ganze ist in doppelter Ausführung notwendig – einmal zum Verbleib beim Einlasspersonal, das andere Exemplar muss mitgeführt und bei einer Kontrolle vorgezeigt werden. Zudem ist es notwendig, dass sich alle beteiligten Personen (Minderjährige sowie Begleitperson) durch ein offizielles Dokument ausweisen können. Dies sind momentan nur Pässe, Personalausweise oder Führerscheine. Andere Dokumente können nicht anerkannt werden.

    Auch bitten wir zu beachten, dass wir nur die von uns angebotenen Formulare anerkennen können, um einen unproblematischen Einlass sicherstellen zu können, da die Prüfung von selbstständig oder von Dritten erstellten Dokumenten nicht möglich ist.

    Hier können Sie das Dokument runterladen!

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